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Arbeitserprobung in Berufsvorbereitungsprojekten

Ist-Zustand:

Wenn derzeit junge Menschen mit Behinderungen in einem Berufsvorbereitungsprojekt aufgenommen werden, dann verbringen sie im ersten Jahr/in den ersten Jahren die meiste Zeit im Projekt. Neben klassischen Schuleinheiten (Rechnen, Lesen, Schreiben,...) werden auch Alltagsfertigkeiten und der soziale Umgang geschult.
Gleichzeitig erfolgt ein Arbeitstraining unter isolierten Bedingungen.
All diese Maßnahmen finden im „Schonraum" des Anbieters statt. Auch die „Arbeitserprobung" findet zu weit über 90% im „geschützten Rahmen" und kaum im Realbetrieb – am 1.Arbeitsmarkt - statt. Siehe dazu auch den Newsletter >>>
Der Anspruch, auf eine positive Zukunft am ersten Arbeitsmarkt vorwiegend im unrealistischen Schonraum vorzubereiten, hebt leider die durch die vorangegangene Schule entstandene Isolation nicht auf. Jugendliche mit und ohne Behinderungen bleiben durch diese Struktur weitgehend getrennt. Firmen und Jugendliche bekommen viel zu wenig Chancen, sich kennenzulernen und voneinander zu lernen.

Praktika in Betrieben werden „Arbeitserprobung" genannt und finanziell nicht abgegolten.
Schlimmer noch: Wenn ein Praktikum dazu führt, dass Jugendlich daheim wohnen und verköstigt werden, etc.. werden Pflegegeld, erhöhte Familienbeihilfe und der gesamte Selbstbehalt für diese Zeit weiterhin vom Dienstleister beansprucht und sind von den Familien zu bezahlen.
Das Konzept dieser Art der Berufsvorbereitung entspricht nicht dem Wunsch und der Forderung nach einer inklusiven Gesellschaft.

UN-Menschenrechtskonvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen:

Die UN-Behindertenrechtskonvention spricht sich in Artikel 27 für die staatliche Pflicht aus, durch geeignete Schritte die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit sichern und fördern.

Nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d soll der Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsbildung und Weiterbildung ermöglicht werden. Grundlage dieser Vorschrift ist wiederum Artikel 6 Abs. 2 des UN-Sozialpakts

Mit Blick auf private Arbeitgeber sollen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe h geeignete Strategien und Maßnahmen, einschließlich positiver Maßnahmen, gefördert werden. Dabei soll — Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe i — sichergestellt werden, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden. Das Sammeln von Arbeitserfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt soll ebenfalls — Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe j — gefördert werden.

https://www.behindertenrechtskonvention.info/arbeit-und-beschaeftigung-3921/

Vision

Berufsvorbereitungsprojekte sollten keine Verlängerung von isolierten Sonderschulen sein, sondern einen sehr aktiven Beitrag zu einer inklusiven Arbeitswelt und die Integration von Jugendlichen mit Behinderungen in die Arbeitswelt leisten.
Berufsvorbereitungsprojekte sollten auf möglichst praktische Weise zur Berufs- und Arbeitsplatzfindung beitragen. Vielfältige Kontakte zum „1. Arbeitsmarkt", zur Selbsterfahrung und der Berufsauswahl halten wir für sehr wichtig.
Derzeit liegt der Fokus leider sehr stark auf „Jugendliche mit Behinderungen für den ersten Arbeitsmarkt fit zu machen" und zu wenig auf „den 1. Arbeitsmarkt für Jugendliche mit Behinderungen fit zu machen". Beides erachten wir als gleich wichtig!
Berufsvorbereitungsprojekte sollten für ausreichende Erfahrungen am ersten Arbeitsmarkt sorgen.
Jugendliche sollten nicht weniger als 25%  ihrer Zeit in den Projekten bei realer Arbeitserprobung in Betrieben verbringen!

Die Zielsetzung der Unterstützung für Jugendliche in Berufsvorbereitungsprojekten sollte jährlich evaluiert und neu definiert werden. Diese Zielsetzung darf sich nicht an den Angeboten des Dienstleisters orientieren, sondern am Bedarf der Jugendlichen und eventuell an der Arbeitsmarktsituation.

Vorschläge und Forderungen

Eine klare und individuelle Zielsetzung der Dienstleister ist anzugeben, zu begründen und mit nachvollziehbaren Maßnahmen zu verfolgen und regelmäßig zu evaluieren.
Unabhängig von den individuellen Entwicklungsplänen im sozialen und schulischen Bereich sollte dringend darauf geachtet werden, dass jede(r) Jugendliche ausreichend Arbeitserfahrung und sich erproben kann. Dies ist die Grundlage für eine halbwegs dauerhafte Berufswahl.

Das Mittel der „persönlichen Zukunftsplanung" soll zur Solidarisierung im persönlichen Umfeld der Jugendlichen führen und zu möglichen Arbeitsplätzen in der Wohnortumgebung der Jugendlichen. Das soziale Umfeld der Jugendlichen sollte also verstärkt mit einbezogen werden – bei der Berufssuche, wie auch bei Lebensgestaltung und Wohnungssuche. Die "persönliche Zukunftsplanung" muss sehr reflektiert und nach vom Land Tirol festgelegten Standsards stattfinden.

Anbieter von Berufsvorbereitungsprojekten sollten auch aktiv in die „Lebensgestaltung danach" und in die Wohnungs-/Wohnplatzsuche eingebunden sein und passende Konzepte mit ihren KlientInnen entwickeln.

Arbeitserprobung sind Praktikumszeiten und sind leistungsgerecht zu entlohnen.

Für Leistungen (Wohnen, Verpflegung, etc..), die daheim stattfinden ist kein Selbstbehalt von Eltern zu verlangen.

Erst nach umfassenden Erfahrungen in unterschiedlichen Betrieben und Berufen sollte ein konkreter Berufs- und Vermittlungswunsch neu definiert und konkret verfolgt werden.

Die Vermittlung von Jugendlichen mit Behinderungen in Institutionen und geschützte Werkstätten durch Dienstleister soll künftig nicht mehr erfolgen.

Ebenso muss die Vermittlung von Schulen in stationäre und ausgrenzende Einrichtungen unterbunden werden.

 

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