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das Mädchenheim Martinsbühel des Landes Tirol

In Zusammenhang mit der aktuellen Berichterstattung zum Missbrauchsskandal um das Mädchenheim Martinsbühel in Tirol wurde in den Beiträgen des Standard auch das Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) erwähnt.
Dieses regelt Eingriffe in das Recht auf persönliche Freiheit, die an Menschen mit psychischer oder intellektueller Beeinträchtigung in Institutionen vorgenommen werden. Die Bewohnervertretung ist beauftragt diese Eingriffe zu überprüfen und bemüht sich bereits seit Jahren darum, den Rechtschutz auch auf Kinder und Jugendliche auszuweiten. Mit der Novelle des HeimAufG 2018 wurde dies verwirklicht.

Der Bewohnervertretung ist es daher ein Anliegen folgenden Beitrag in der aktuellen Diskussion zur Verfügung zu stellen:

Durch das mediale Bekanntwerden der systematischen Menschenrechtsverletzungen an Kindern und Jugendlichen in den Wänden des Zirler Mädchenheims "Martinsbühel" wird hoffentlich ein -längst überfälliges und wichtiges - Kapitel der Tiroler Heimgeschichte aufgearbeitet werden.

Dass die zuständigen Behörden regelmäßig Kinder und Jugendliche in diesen Räumlichkeiten fremduntergebracht haben, scheint - angesichts der massiven Eingriffe in die körperliche Integrität der Betroffenen - ebenso unverständlich, wie die Zeitspanne, welche vergangen ist, um diese Fälle öffentlich zu machen.

Ein massives Versagen des Einrichtungsträgers und eine Mitverantwortung der betrauten Behörden für die Zustände in diesem Heim und für die Qualen, die diesen Kindern bereitet wurden ist nicht von der Hand zu weisen, ebenso nicht die der "Mitwissenden".

Das Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) ist zwar seit 2005 in Kraft, aber Kinder- und Jugendeinrichtungen, die unter der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers stehen, waren dezidiert vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Erst mit der Novelle 2018 sind seit 1. Juli 2018 auch alle Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger vom Rechtschutz des HeimAufG erfasst.

Damit haben nun alle institutionell betreuten Kinder und Jugendlichen , welche zB in Landesjugendheimen, sonder- und heilpädagogischen Wohngemeinschaften, Kinderdörfern und auch Sonderschulen sowie den zugehörigen Internaten leben, einen umfassenden Rechtschutz bei Grundrechtseingriffen in ihre persönliche Freiheit. Die Bewohnervertretung kann diese Einrichtungen unangekündigt besuchen, und alle vorgenommenen Beschränkungen der persönlichen Freiheit müssen von den Einrichtungen an die Bewohnervertretung gemeldet werden. Diese Verbesserung ist vor allem auf die Bemühungen des Menschenrechtsbeirates, der Volksanwaltschaft und des Vereins VertretungsNetz rückzuführen.

Interessanterweise waren es genau die Länder, auch und gerade das Land Tirol, die sich in ihren Stellungnahmen zum Novellierungsentwurf gegen diese Verbesserung des Rechtschutzes für Kinder und Jugendliche in Einrichtungen ausgesprochen haben. Als Begründung wurde unter anderem vorgebracht, dass ohnehin die Länder die Aufsicht über diese Einrichtungen wahrnehmen und es weitere Überprüfungen z.B. durch die Volksanwaltschaft gäbe!

"Da die sozialpädagogischen Einrichtungen nach dem Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013) und den Ausführungsgesetzen der Länder (siehe dazu § 22 Abs. 6 TKJHG) der Aufsicht der Landesregierung und der Kontrolle durch die Kinder- und Jugendanwältin (§ 11 Abs. 8 TKJHG) unterliegen, wird eine weitere Kontrolle nicht als notwendig und zweckmäßig angesehen, zumal durch die Kontrolltätigkeit der OPCAT-Kommissionen bereits ein weiteres Aufsichtsinstrumentarium gegeben ist." So der Verfassungsdienst des Amtes der Tiroler Landesregierung in seiner Stellungnahme zur Änderung des Heimaufenthaltsgesetzes (2. Erwachsenenschutz-Gesetz - 2. ErwSchG; Begutachtung; Stellungnahme, Amt der Tiroler Landesregierung, Verfassungsdienst, 12.09.2016).
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_07374/imfname_558592.pdf

Einrichtungen der Pflege und Betreuung sind auch heute noch anfällig für alle Formen struktureller und personeller Gewalt. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs des HeimAufG auf Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger ist daher ein wichtiger Schritt zum Schutz der dort untergebrachten Kinder- und Jugendlichen. Es trägt zur Vermeidung von Gewalt bei!

In einigen Einrichtungen erfolgen auch heutzutage widerrechtliche Freiheitsbeschränkungen, Zwang, Sanktionierungen sowie Fremdbestimmung. Die Strukturen der Einrichtungen müssen eingehalten werden, Entfaltung und Bedürfnisse einzelner werden zu oft ignoriert.

Um in Zukunft Vorkommnisse wie die im Zirler "Martinsbühel" zu verhindern, muss es im Interesse der Gesellschaft liegen, solchen Ereignissen präventiv entgegen zu wirken. Es braucht spezialisiert ausgebildetes und aufmerksames Personal, aufmerksame Nachbarn, aufmerksame Behörden, aufmerksame Gerichte, aufmerksame Sachverständige und aufmerksame Kontrollorgane wie auch ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Erich Wahl
VertretungsNetz - Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung

 

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