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Familienbehilfe und erhöhte Familienbeihilfe

Ist-Zustand:

Sehr viele Menschen mit Behinderungen mit Beschäftigung am „1.Arbeitsmarkt" arbeiten im Niedriglohnsektor.
Bis zu einer möglichen Anstellung werden Praktika absolviert, die für Firmen kostenlos sind und den PraktikantInnen keine finanzielle Zuwendung bringen.
Kommt es zu einer Anstellung im Niedriglohnbereich wird oft darauf geachtet, dass die „erhöhte Familienbeihilfe" nicht verloren geht, was zur Folge hat, dass viele Menschen mit Behinderungen Halbtags- bzw. Teilzeitbeschäftigt sind.
Um die erhöhte Familienbeihilfe nicht zu verlieren, dürfen Menschen mit Behinderungen nicht mehr als € 10.000,-- pro Jahr verdienen. Gesetzliche Vorrückungen und Gehaltserhöhungen laut Kollektivvertrag bringen MitarbeiterInnen mit Behinderungen zwar ein wenig mehr Lohn, aber sie verlieren gleichzeitig die erhöhte Familienbeihilfe und den Anspruch auf anderer wichtige Leistungen, wie Rezeptkostenbefreiung, GIS-Befreiung, Anspruch auf Waisenpension,... So führen Lohnerhöhungen zu realen und großen Einkommensverlusten.
Es ist nicht nachvollziehbar und diskriminierend, dass man z.B. bei der Kinderbetreuung davon ausgeht, dass jedes Kind unabhängig vom Familieneinkommen gleich viel wert ist und gleich gefördert wird, aber Menschen mit Behinderungen nur € 10.000,-- pro Jahr verdienen dürfen um ihre anderweitigen Hilfestellungen nicht zu verlieren.

Die veralteten Vorgaben zur gesetzlichen erhöhten Familienbeihilfe verhindern ordentliche Beschäftigungsverhältnisse leider mehr als sie diese fördern.

UN-Menschenrechtskonvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen:

Das Recht auf Arbeit und Teilhabe am Arbeitsmarkt ist nur dann sinnvoll, wenn Arbeit, Entlohnung und Sozialleistungen in einem sinnvollen Verhältnis stehen.
Menschen mit Behinderungen haben das Recht, sich ihren Lebensunterhalt so gut wie möglich aus der Teilhabe am Arbeitsmarkt zu finanzieren.

https://www.behindertenrechtskonvention.info/arbeit-und-beschaeftigung-3921/

Vorschläge und Forderungen

Jugendliche mit Behinderungen sollten für ihre Leistungen während ihrer Arbeitserprobung in Betrieben auch angemessen entlohnt werden.

Das veraltete System der „Arbeitstherapie" in Einrichtungen der vom Land Tirol geförderten sozialen Dienstleister gehört grundsätzlich überdacht und an die UN-Menschenrechtskonvention angepasst. Menschen mit Behinderungen müssen direkt an den Einnahmen aus ihrer Arbeit und der Vermarktung beteiligt werden.

Die „erhöhte Familienbeihilfe" ist ein Beitrag zur Kostenabdeckung und Unterstützung, die nicht unmittelbar mit dem Beschäftigungsverhältnis der behinderten Person in Verbindung stehen. Die Streichung der Leistung ab einem Jahreseinkommen von € 10.000,-- ist veraltet, schädlich, weltfremd und deshalb aufzuheben.
Die Zuverdienstgrenze gehört deshalb auf mindestens € 30.000,-- angehoben oder besser generell abgeschafft.

 

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