Heimopferrente für Frauen und Männer, die als Kinder Gewalt in Heimen erlebt haben
Im Frühjahr 2010, also vor ziemlich genau zehn Jahren, tauchten in ganz Österreich die ersten erschütternden Berichte von erwachsenen Frauen und Männern auf, die als Kinder massiv Missbrauch und Gewalt in Heimen erlitten hatten. In Folge gab es Kommissionen der Bundesländer und der Kirche, die sich mit den geschilderten Vorfällen beschäftigten und Vorschläge zur Wiedergutmachung präsentierten. In mehreren Bundesländern wurden Studien zur Aufarbeitung durchgeführt, PolitikerInnen und Vertreter der Kirche sprachen öffentliche Worte der Entschuldigung. Kirchliche und öffentliche Stellen zahlten an tausende Opfer finanzielle Entschädigungen und übernahmen die Kosten für Therapien. Im November 2016 fand als „Geste der Verantwortung" im Parlament ein Staatsakt statt, infolge dessen es zu einem einstimmigen Beschluss für ein Heimopferrentengesetz kam. Mit einer Rente für Heimopfer soll den betroffenen Menschen ein Einkommensnachteil, der ihnen durch staatliches Wegschauen bzw. Nichthinschauen während ihrer Kindheit entstanden ist, zumindest bis zu einem gewissen Ausmaß ausgeglichen werden.
Das Heimopferrenten-Gesetz trat im Juli 2017 in Kraft und beinhaltet folgende zentrale Regelung:
Wer als Kind zwischen dem 9. Mai 1945 und dem 31. Dezember 1999 in einem oder mehreren Heimen und Internaten des Bundes, der Länder oder der Kirche missbraucht bzw. misshandelt wurde, kann ab Erreichen des Regelpensionsalters bzw. ab Pensionsantritt eine monatliche Zahlung von 325,90 € (Stand 2020) erhalten. Wer von einer offiziellen Stelle bereits als Opfer anerkannt wurde, erhält die Rente auf Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt. Wer noch nicht als Opfer anerkannt wurde, kann bei der Volksanwaltschaft einen Antrag stellen, der dann überprüft wird. Umfasst von dieser Regelung sind auch ehemals misshandelte und missbrauchte Kinder in Pflegefamilien.
Seit einer Novelle im Jahr 2018 können Personen, die als Kinder oder Jugendliche in Krankenhäusern, psychiatrischen Einrichtungen, Heilanstalten oder in Kinderheimen von Gemeinden sowie in Einrichtungen privater Träger misshandelt wurden, einen Antrag auf Rente stellen.
Wichtig ist, dass die Rente nicht als Einkommen gilt, sie ist unpfändbar und hat keine Auswirkung auf das jeweilige Existenzminimum. Außerdem wird sie nicht als Einkommen nach dem Sozialhilfegesetz angerechnet. Selbstverständlich haben auch Frauen und Männer mit Behinderungen einen Anspruch auf Heimopferrente. Auch sie können daher einen Antrag stellen bzw. können dies Erwachsenen-VertreterInnen tun. Die Erfahrung zeigt, dass verhältnismäßig sich wenige behinderte Menschen bei Opferschutzstellen melden oder Anträge auf Entschädigungen stellen. Vermutlich erhalten viele von ihnen keine Information über ihre Ansprüche oder bräuchten Unterstützung, um Anträge zu stellen.
Dieser Newsletter endet daher mit einem Appell:
Wenn Sie Frauen und Männer mit Behinderungen kennen, die als Kinder in Heimen, Internaten oder (psychiatrischen) Krankenhäusern waren, dann fragen Sie bei diesen Menschen nach, ob sie dort Gewalt erlebt haben. Informieren Sie über die Möglichkeit einer Heimopfer-Rente und bieten Sie Ihre Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags an!
Informationen über die Heimopferrente gibt es auf der Homepage der Volksanwaltschaft:
In schwerer Sprache: https://volksanwaltschaft.gv.at/heimopferrente
Und in einfacher Sprache: https://volksanwaltschaft.gv.at/ll/rente-fuer-heimopfer