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Newsletter Gewaltprävention 4 / 2018: Fachaufsicht des Landes Tirol

Der vierte und letzte Newsletter zu Gewaltprävention im Jahr 2018 befasst sich mit der Fachaufsicht des Landes Tirol als Aufsichtsbehörde für Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen betreut werden. Zuständig dafür ist die Abteilung Soziales, die auch Beschwerden über Einrichtungen der Behindertenhilfe aufnimmt und bearbeitet. Kontaktinformationen für Beschwerden finden Sie hier: https://www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/soziales/soziale-arbeit/

Die Fachaufsicht führt sogenannte Einschauen durch. Das sind angekündigte Besuche in Einrichtungen, um die Einhaltung von Qualitätsstandards zu überprüfen. Dafür gibt es einen standardisierten Ablauf, anhand dessen während der Besuche sowohl mit MitarbeiterInnen als auch mit den behinderten Kindern und Jugendlichen in den Einrichtungen Gespräche geführt werden. Unangekündigt finden Besuche in der Regel nur nach konkreten Beschwerden statt. Nach einer Einschau gibt es einen Bericht mit Handlungsempfehlungen, öffentlich ist jedoch keine Information zugänglich.

Gemeinsam mit den Kontrollen der Bewohnervertretung
https://www.integration-tirol.at/neu-ab-juli-2018-kontrolle-von-freiheitsbeschraenkungen-auch-in-einrichtungen-fuer-kinder.html
sowie mit jenen der Volksanwaltschaft
https://www.integration-tirol.at/nationaler-praeventionsmechanismus.html
sollen die Einschauen die Qualität in Einrichtungen sicherstellen.

Für Gewaltprävention gibt es in der Tiroler Behindertenhilfe einen eigenen Qualitätsstandard, in dem folgende Ziele beschrieben sind:
•   MitarbeiterInnen und NutzerInnen kennen und erkennen Ursachen und Formen von Gewalt
•   Die Wirkungen struktureller Gewalt werden minimiert
•   Gewalthandlungen in Einrichtungen werden durch präventives Handeln verhindert bzw. reduziert
•   Vorliegen einer Handlungsleitlinie mit Verhaltensregeln im Umgang mit Gewalt und definierten Informationspflichten
•   Strukturstandards
•   MitarbeiterInnen können in Fällen von Gewalt Deeskalationsstrategien anwenden
•   NutzerInnen (und deren gesetzliche Vertreter) sind über Beschwerde- und Beratungsstellen sowie Stellen, wo sie Anzeige erstatten können informiert

Für die Erfüllung des Qualitätsstandards gelten folgende Kriterien:
•   In der Organisation gibt es eine Handlungsleitlinie mit Verhaltensregeln im Umgang mit Gewalt und definierten Informationspflichten.
•   Die Handlungsleitlinie wird im Alltag nachweislich umgesetzt.
•   Eine Auseinandersetzung mit den Themen Gewalt und Gewaltprävention in den unterschiedlichen Ausprägungen inklusive struktureller Gewalt findet bei MitarbeiterInnen und NutzerInnen nachweislich statt. Es gibt Fortbildungen für MitarbeiterInnen und NutzerInnen und standardisierte Reflexionsmöglichkeiten.
•   NutzerInnen wurden in geeigneter Form über Beschwerdemöglichkeiten, Beratungsstellen und Anzeigemöglichkeiten informiert


Aktuell ist dieser Qualitätsstandard noch nicht rechtsverbindlich, dies soll sich im Jahr 2019 ändern.
Mehr Information über die Qualitätsstandards in der Tiroler Behindertenhilfe finden Sie hier: Transparenz in der Tiroler Behindertenhilfe. Qualitätsstandards und Leistungskatalog. Stand 15. Dezember 2015. Im Internet:
https://www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/soziales/rehabilitation/leistungen-der-tiroler-behindertenhilfe-qualitaetsstandards-und-leistungskatalog/

 

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