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Neu ab Juli 2018: Kontrolle von Freiheitsbeschränkungen auch in Einrichtungen für Kinder

Das Recht auf persönliche Freiheit ist ein zentrales Grund- und Menschenrecht. Es beinhaltet die Möglichkeit, sich jederzeit frei bewegen zu können bzw. den Aufenthaltsort zu ändern. Wird diese Möglichkeit be- oder verhindert, so spricht man von Freiheitsbeschränkung. Seit dem Jahr 2005 regelt in Österreich das Heimaufenthaltsgesetz Freiheitsbeschränkungen in Einrichtungen wie Alters- und Pflegeheimen oder Einrichtungen der Behindertenhilfe.

Es gibt unterschiedliche Formen von Freiheitsbeschränkungen, z.B. versperrte Türen, Festbinden oder Angurten an einen Rollstuhl, Seitenteile an einem Bett oder sedierende Medikamente. Auch die Androhung solcher Maßnahmen wird als Freiheitsbeschränkung beurteilt. Einrichtungen müssen seit dem Jahr 2005 alle durchgeführten Freiheitsbeschränkungen an eine kontrollierende Stelle - die Bewohnervertretung – melden, denn Freiheitsbeschränkungen sind nur mehr in einem eng definierten Rahmen erlaubt. Meint die Bewohnervertretung, dass eine freiheitsbeschränkende Maßnahme nicht angemessen oder zulässig ist, kann sie eine gerichtliche Überprüfung beantragen. In konkreten Zahlen heißt das z.B. für Ende des Jahres 2016: Zu diesem Zeitpunkt waren 20.504 aufrechte Freiheitsbeschränkungen gemeldet bzw. waren 13% der BewohnerInnen von Alters- und Pflegheimen sowie von Einrichtungen für behinderte und psychische kranke Menschen in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt. Im selben Jahr stellten die BewohnervertreterInnen insgesamt 107 Anträge auf Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen bei Gericht.

Neu ist,  dass das Heimaufenthaltsgesetz nun auch für Einrichtungen gilt, in denen Kinder und Jugendliche untergebracht sind.
Es werden also auch Freiheitsbeschränkungen kontrolliert, die als nicht altersgemäß einzuschätzen sind und an Kindern bzw. Jugendlichen mit psychischen Erkrankungen oder mit geistiger Behinderung – so der Gesetzestext - durchgeführt werden. Zulässig sind ab 1. 7. 2018 alle Formen von Freiheitsbeschränkungen nur mehr dann, wenn das Kind, der / die Jugendliche als selbst- oder fremdgefährdend zu beurteilen ist und es keine sogenannten gelinderen bzw. weniger massive Maßnahmen gibt, um die Selbst- und Fremdgefährdung zu verhindern.
Durch diese Novelle des Heimaufenthaltsgesetzes erhalten Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, die in Einrichtungen betreut werden, einen deutlich verbesserten Schutz ihres Grundrechts auf Freiheit. Österreichweit sind ca. 1.000 Einrichtungen für Kinder und Jugendliche zu kontrollieren, dazu zählen sowohl Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen der Länder oder von privaten Betreibern als auch Wohneinrichtungen für behinderte Kinder und Sonderschulen.

Weitere und detailliertere Informationen finden Sie auf der Internet-Seite der Bewohnervertretung:

https://www.vertretungsnetz.at/bewohnervertretung/ueber-uns/

 

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